Ekşioğlu & Mosturoğlu gegen die Türkei: Urteil des EGMR
Auf dieser Seite veröffentlichen wir unsere türkische Übersetzung des Urteils. Da das Urteil in englischer Sprache ergangen ist, verweisen wir für die englische und deutsche Fassung dieser Website auf den amtlichen Text in HUDOC. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung.
Zusammenfassung
Mit Urteil vom 15. Juni 2021 in der Rechtssache Ekşioğlu und Mosturoğlu gegen die Türkei (Beschwerden Nr. 2006/13 und 10857/13) befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion, als Ausschuss) mit Disziplinarverfahren des Türkischen Fußballverbands (TFF) gegen zwei ehemalige Vereinsfunktionäre wegen des Vorwurfs der Spielmanipulation.
- Anwendbarkeit von Artikel 6: Der Gerichtshof bejahte die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 unter seinem zivilrechtlichen Aspekt, da das Recht der Beschwerdeführer, weiterhin als Vereinsfunktionäre tätig zu sein, betroffen war. Auch Artikel 6 Abs. 2 sei anwendbar, da zwischen Disziplinar- und Strafverfahren, die auf denselben Telefonüberwachungen beruhten, eine sehr enge Verbindung bestehe.
- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des TFF-Schiedsgerichts (Artikel 6 Abs. 1): Unter Bezugnahme auf seine Feststellungen in Ali Rıza u. a. gegen die Türkei befand der Gerichtshof, dass das TFF-Schiedsgericht nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht angesehen werden könne, und stellte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 fest. Eine gesonderte Prüfung der übrigen Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 hielt er für entbehrlich.
- Verwertung von Telefonüberwachungen (Artikel 8): Gestützt auf Karabeyoğlu gegen die Türkei entschied der Gerichtshof, dass die Verwertung von Telefonaufzeichnungen, die ausschließlich für ein Strafverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung erhoben worden waren, in einem Disziplinarverfahren keine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte, und stellte eine Verletzung von Artikel 8 fest.
- Gerechte Entschädigung: Dem zweiten Beschwerdeführer wurden 6.000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zugesprochen.
Amtlicher Text: HUDOC – Ekşioğlu und Mosturoğlu gegen die Türkei