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Sportrecht

Neues Sportgesetz: Was erwartet die Spielervermittler?

18. Juli 2022 · Mosturoğlu & Çopuroğlu

Hinweis: Dieser Beitrag wurde im Juli 2022 veröffentlicht. Zu den späteren Entwicklungen (Außerkraftsetzung der TFF-Vermittlerordnung, Aussetzung der FIFA-Regeln und Rechtslage 2026) siehe unseren aktualisierten Beitrag.

Einleitung

Das am 26. April 2022 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 7405 über Sportvereine und Sportverbände, in der Öffentlichkeit als „Neues Sportgesetz“ bekannt, soll durch die Ermöglichung der Umwandlung von Sportvereinen in Gesellschaften Rechenschaftspflicht und Transparenz erhöhen. Erklärtes Ziel ist es, die Zukunft des türkischen Sports zu sichern, indem Einnahmen und Ausgaben finanziell angeschlagener Sportvereine nach den Grundsätzen der Bestimmtheit und Prüfbarkeit geregelt werden. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass das Gesetz nicht nur Struktur und interne Abläufe der Sportvereine, sondern auch deren Beziehungen zu Dritten regelt. Die Regelungen und Beschränkungen für Spielervermittler, neben Vereinen und Sportlern ein weiterer wichtiger Akteur des Sportmarkts, sind daher von großer Bedeutung.

Bisherige Rechtslage

Der Status der Vermittler, die mit Vereinen und Ligen des Türkischen Fußballverbands („TFF“) zusammenarbeiten, war bereits durch die von der TFF erlassene „Ordnung über die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern“ vom Juni 2015 („TFF-Ordnung“) geregelt. Die TFF-Ordnung ist weiterhin in Kraft; auch die Vermittlerbestimmungen des Neuen Sportgesetzes verweisen auf sie und stellen klar, dass Verfahren und Grundsätze der Vermittlertätigkeit, die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Vermittler, die Rechtsform von Vermittlungsgesellschaften und das Vermittlerregister weiterhin durch die TFF-Ordnung geregelt werden.

Neuerungen durch das Neue Sportgesetz

Artikel 54 des Neuen Sportgesetzes, der die Vermittlertätigkeit regelt, fügt dem Gesetz Nr. 5894 über Errichtung und Aufgaben des Türkischen Fußballverbands („Gesetz Nr. 5894“) einen Zusatzartikel 2 mit der Überschrift „Vermittlung“ hinzu. Auch wenn die Änderungen durch das Neue Sportgesetz erfolgt sind, finden sich die Vermittlerbestimmungen daher in der Sache im Zusatzartikel 2 des Gesetzes Nr. 5894.

Die durch Zusatzartikel 2 eingeführten Neuerungen lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:

1. Vermittlungsvertrag

Für die Wirksamkeit eines Vermittlungsvertrags wurden folgende Formvorschriften und Beschränkungen eingeführt:

2. Vermittlerhonorar

Für die Vermittlerhonorare wurden Höchstsätze festgelegt:

3. Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen

Fazit

Mit dem Neuen Sportgesetz soll verhindert werden, dass sich Vereine in einer Weise verschulden, die ihre finanzielle Zukunft gefährdet. In diesem Zusammenhang werden die Funktionäre der sich umwandelnden Sportvereine ähnliche Verantwortlichkeiten tragen wie Geschäftsführer von Handelsgesellschaften. Die Bestimmungen über Vermittler sollen Vermittlerzahlungen transparent und prüfbar machen und verhindern, dass Vereine ihre finanzielle Verantwortung umgehen. Auch wenn es zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags kaum Anwendungsbeispiele gibt, ist zu erwarten, dass Vermittler durch die neuen Regeln einer strengeren Aufsicht unterliegen werden. Auch wenn eine strengere Aufsicht aus Sicht der Vermittler negativ bewertet werden mag, sind die neuen Regelungen nach unserer Auffassung zu begrüßen, da sie die Grundsätze der Bestimmtheit und Transparenz umsetzen und die Grenzen der Rechte und Pflichten der Vermittler klar abstecken.